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Die Vorabpauschale ist ein wichtiger Begriff für alle, die in Fonds investieren, und sorgt oft für Verwirrung. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen einfach und verständlich, was die Vorabpauschale ist, wie sie berechnet wird und welche Steuern darauf anfallen. Außerdem zeigen wir ein Beispiel zur Berechnung und beantworten häufige Fragen (FAQ) rund um das Thema Vorabpauschale.
Die Vorabpauschale wurde 2018 durch die Investmentsteuerreform in Deutschland eingeführt. Sie stellt sicher, dass Anleger:innen auch dann Steuern zahlen, wenn sie mit ihrem Investment Gewinne erzielen, die aber nicht ausgeschüttet, sondern direkt wieder angelegt werden. Besonders relevant ist die Vorabpauschale also für Anleger:innen in sogenannten thesaurierenden Fonds, bei denen Erträge wie Dividenden oder Kursgewinne im Fonds selbst verbleiben und weiter investiert werden. Auch bei ausschüttenden Fonds kann die Vorabpauschale anfallen.
Ohne die Vorabpauschale hätten Anleger:innen erst dann eine Steuerlast, wenn sie ihren Fondsanteil verkaufen oder die Fondsgewinne realisiert werden. Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass bereits während der Haltezeit regelmäßig ein kleiner Teil der Erträge versteuert wird.
Bitte denken Sie daher an eine ausreichende Deckung Ihres Verrechnungskontos zum Jahresanfang.
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt auf Grundlage eines sogenannten Basisertrags. Der Basisertrag ist ein rechnerischer Wert, der den von der Bundesbank festgelegten Basiszins, den Fondswert zu Jahresbeginn und ein Pauschalfaktor berücksichtigt – er dient als Grundlage für die Vorabpauschale und kann vom tatsächlichen Ertrag des Fonds abweichen, da er keine realen Kursgewinne oder Ausschüttungen widerspiegelt.
Der Basisertrag wird berechnet, indem der Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn mit dem Basiszins und mit dem Faktor 0,7 multipliziert wird.
Es wird geprüft, ob der Basisertrag den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds (Kurssteigerungen, Ausschüttungen) überschreitet. Falls der Basisertrag höher ist, wird die Vorabpauschale auf den Basisertrag erhoben. Ist der tatsächliche Wertzuwachs niedriger, gilt dieser als Vorabpauschale.
Auf die ermittelte Vorabpauschale wird die Kapitalertragsteuer fällig – also 25 % Abgeltungssteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Der Basiszins beträgt im Jahr 2024 2,29 % und Ihr Fondsanteil hatte einen Wert von 10.000 Euro zum Jahresbeginn. Der Basisertrag wäre in diesem Fall:
10.000 Euro
x 2,29 % (Basiszins 2024)
x 0,7 (Pauschalfaktor)
= 160,30 Euro
Wenn Ihr Fonds im Jahr 2024 keinen höheren Wertzuwachs als 160,30 Euro erzielt, dann wird dieser Betrag als Vorabpauschale versteuert.
Die Besteuerung der Vorabpauschale erfolgt im Rahmen der Kapitalertragssteuer. Diese beträgt 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Die Steuer wird von der Bank automatisch abgeführt und mit Ihrem Freistellungsauftrag verrechnet, wenn dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Bei einem Freistellungsauftrag bis zu 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) fällt keine Steuer an, solange dieser Betrag nicht überschritten wird. Andernfalls wird die Steuer direkt einbehalten und abgeführt, ohne dass Sie selbst aktiv werden müssen. Bitte sorgen Sie hierfür am Jahresanfang für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Verrechnungskonto.
Hier ist die Beispielrechnung der Vorabpauschale unter Berücksichtigung der Teilfreistellung für Aktienfonds:
Angenommen, es handelt sich um einen Aktienfonds, für den eine Teilfreistellung von 30 % gilt. Die Werte im Beispiel sind wie folgt:
Ihr Fonds erzielt eine Kurssteigerung von nur 100 Euro im Jahr. Da der Basisertrag (160,30 Euro) höher ist als die tatsächliche Wertsteigerung (100 Euro), wird nur die tatsächliche Wertsteigerung als Vorabpauschale versteuert.
Berechnung mit Teilfreistellung ohne Kirchensteuer.
Die Bank wird diesen Betrag automatisch einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, der hauptsächlich auf den jährlichen Wertzuwachs thesaurierender Fonds (Fonds ohne Ausschüttungen) erhoben wird. Die auf Grundlage eines Basisertrags ermittelte Vorabpauschale ist Berechnungsgrundlage für die Steuer und wird direkt von der Bank abgeführt – daher brauchen Sie sich um die Versteuerung nicht selbst zu kümmern.
Die Teilfreistellung ist ein Freibetrag, der die steuerpflichtige Vorabpauschale bei bestimmten Fondsarten reduziert. Zum Beispiel beträgt bei Aktienfonds die Teilfreistellung 30 %, sodass nur 70 % der Vorabpauschale besteuert werden müssen. Dies kann die Steuerlast effektiv senken und gilt auch für Kursgewinne bei einem späteren Verkauf.
Die Vorabpauschale mindert die Steuerlast beim Verkauf von Fondsanteilen, da bereits versteuerte Beträge angerechnet werden. Das heißt, die Vorabpauschalen, die während der Haltezeit versteuert wurden, werden beim Verkauf nicht erneut besteuert. Dadurch verringert sich die steuerpflichtige Gewinnsumme, was zu einer niedrigeren Abgeltungssteuer führt.
Bei unterjährig erworbenen Fondsanteilen – etwa durch Sparpläne – wird die Vorabpauschale anteilig berechnet, basierend auf den Monaten, in denen Sie die Anteile gehalten haben. Dadurch werden die Beträge der verschiedenen Kaufzeitpunkte berücksichtigt und eine faire Berechnungsgrundlage geschaffen.
Die Vorabpauschale wird immer zu Jahresbeginn für das vorangegangene Jahr berechnet. Sie wird am 1. Januar fällig und von Ihrer Bank automatisch abgeführt.
Nein, die Steuer auf die Vorabpauschale wird von Ihrer Bank automatisch abgeführt. Bitte sorgen Sie daher zum Jahresanfang für ausreichend Deckung auf Ihrem Verrechnungskonto (Tagesgeldkonto).
Ja, es kann vorkommen, dass der Basisertrag höher ist als der tatsächliche Gewinn. In solchen Fällen wird jedoch nur der tatsächliche Wertzuwachs als Vorabpauschale versteuert, um eine „Überbesteuerung“ zu vermeiden.
Vorabpauschale einfach berechnet
Die Vorabpauschale kann auf den ersten Blick kompliziert wirken, doch sie sorgt dafür, dass auch auf thesaurierende Fonds regelmäßig Steuern gezahlt werden. Da die Bank die Steuer automatisch abführt, müssen Sie sich als Anleger nicht um die Abwicklung kümmern. Wenn Sie die Vorabpauschale bei Ihrer Steuerplanung berücksichtigen, können Sie besser abschätzen, welche Belastungen jährlich auf Sie zukommen.
Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab. Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die UmweltBank AG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.