Sonstige Pflichtveröffentlichungen der UmweltBank

UmweltBank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Im Zeitraum vom 24. Januar 2022 bis zum 28. Januar 2022 (jeweils einschließlich) wurden insgesamt 15.700 Stück Aktien (WKN 557080) im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms der UmweltBank Aktiengesellschaft, Nürnberg, erworben, dessen Beginn mit Bekanntmachung vom 17. Januar 2022 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 für den 19. Januar 2022 mitgeteilt wurde.

Die Anzahl der täglich zurückerworbenen Aktien sowie die täglichen volumengewichteten Durchschnittskurse betragen:

HandelstagGesamtzahl zurückgekaufter Aktien (Stück)Volumengewichteter Durchschnittskurs (Euro)
24.01.20221.80019,2958
25.01.20222.80017,3554
26.01.20223.30017,6121
27.01.20223.80016,6184
28.01.20224.00016,4281

 Dem liegen folgende Einzeltransaktionen zugrunde:

HandelstagUhrzeitzurückgekaufte Aktien (Stück)Kurs (Euro)
24.01.202209:12:2855019,45
24.01.202209:44:5270019,25
24.01.202211:00:4855019,20
25.01.202209:04:5590017,45
25.01.202209:06:3880017,50
25.01.202209:30:2350016,90
25.01.202212:21:1560017,40
26.01.202209:05:5150017,65
26.01.202209:07:1840017,65
26.01.202209:28:4230017,65
26.01.202209:29:0140017,65
26.01.202211:28:0540017,50
26.01.202211:52:0880017,60
26.01.202212:19:0650017,60
27.01.202209:02:181.80016,75
27.01.202210:14:362.00016,50
28.01.202209:02:021.00016,45
28.01.202210:00:141.00016,40
28.01.202214:36:5375016,40
28.01.202214:37:201.25016,45

Die Gesamtzahl der bislang im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms bis einschließlich 28. Januar 2022 erworbenen Aktien beläuft sich auf 19.302 Stück. Das Rückkaufprogramm ist damit abgeschlossen.

Der Aktienrückkauf erfolgte durch die ICF Bank AG, Wertpapierhandelsbank, über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra).

UmweltBank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Im Zeitraum vom 19. Januar 2022 bis zum 21. Januar 2022 (jeweils einschließlich) wurden insgesamt 3.602 Stück Aktien (WKN 557080) im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms der UmweltBank Aktiengesellschaft, Nürnberg, erworben, dessen Beginn mit Bekanntmachung vom 17. Januar 2022 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 für den 19. Januar 2022 mitgeteilt wurde.

Die Anzahl der täglich zurückerworbenen Aktien sowie die täglichen volumengewichteten Durchschnittskurse betragen:

HandelstagGesamtzahl zurückgekaufter Aktien (Stück)Volumengewichteter Durchschnittskurs (Euro)
19.01.20221.20219,80
20.01.20221.40019,65
21.01.20221.00019,611

 Dem liegen folgende Einzeltransaktionen zugrunde:

HandelstagUhrzeitzurückgekaufte Aktien (Stück)Kurs (Euro)
19.01.202215:13:371.20219,80
20.01.202209:08:5970019,70
20.01.202209:55:2370019,60
21.01.202209:53:0078019,60
21.01.202212:07:0622019,65

 Die Gesamtzahl der bislang im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms bis einschließlich 21. Januar 2022 erworbenen Aktien beläuft sich auf 3.602 Stück.

Der Aktienrückkauf erfolgt durch die ICF Bank AG, Wertpapierhandelsbank, über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra).

Der Vorstand der UmweltBank Aktiengesellschaft, Nürnberg (die „Gesellschaft") hat heute beschlossen, aufgrund der ihm durch die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2019 erteilten Ermächtigung die ICF Bank AG, Wertpapierhandelsbank, Frankfurt („ICF" oder „Bank") mit der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms zwecks Ausgabe von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft zu beauftragen. Namentlich sollen dabei Ansprüche auf Treueaktien aus in den Vorjahren durchgeführten Belegschaftsaktienprogrammen erfüllt werden.

Der Erwerb soll über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und unter Inanspruchnahme der „Safe-Harbor"-Ausnahme für Rückkaufprogramme nach Artikel 5 der EU-Marktmissbrauchsverordnung abgewickelt werden. Der Rückkauf von bis zu 19.302 Inhaberstückaktien der Gesellschaft (WKN 557080) soll am 19. Januar 2022 beginnen und bis spätestens 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Die Anschaffungskosten der neuen Aktien dürfen dabei insgesamt ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten EUR 475.000 und einschließlich Anschaffungsnebenkosten EUR 500.000 nicht überschreiten. Die ICF trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und fortgesetzt werden.

Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend auch „Rückkaufverordnung"), damit der Aktienrückerwerb unter die jeweiligen Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme (Safe Harbor) fällt, sowie sämtliche anderen einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend dürfen die Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der höher liegt sowohl als der Kurs des letzten unabhängig getätigten Abschlusses als auch das derzeit höchste unabhängige Angebot jeweils auf dem Handelsplatz, an dem der Kauf stattfindet. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Umsatzes in den Aktien der Gesellschaft auf dem XETRA-Handelssystem erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird dabei auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der 20 dem jeweiligen Kaufdatum vorausgehenden Handelstage bestimmt.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Rückkaufverordnung entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung der entsprechenden Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 auf ihrer Internetseite veröffentlichen und ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich machen.